Freitag, 3. Februar 2023

Kommunalwahl in Stuttgart und BW - 2024!


Quelle:Landeshauptstadt Stuttgart

https://www.stuttgart.de/rathaus/gemeinderat/wahl-des-gemeinderats.php

"Wahl des Gemeinderats

Der Gemeinderat in Stuttgart wird alle fünf Jahre gewählt. Die nächste Wahl ist 2024. Die Besonderheit bei der Wahl des Gemeinderats – hier können Wählerinnen und Wähler kumulieren und panaschieren.

Wer ist wahlberechtigt?

Das Wahlrecht bei den Gemeinderatswahlen in Baden‐Württemberg ergibt sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik (Artikel 28, 116), der Landesverfassung Baden‐Württemberg (Artikel 72) und der Gemeindeordnung Baden‐Württemberg (§ 12).

Demnach ist in der Gemeinde wahlberechtigt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und wer seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.

Die Gemeindeordnung unterscheidet dabei zwischen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde. Der Bürger der Gemeinde ist als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt. Der Einwohner der Gemeinde, der dort lediglich wohnt, darf keine politischen Rechte ausüben. 

So geht Kumulieren und Panaschieren

Bei der Wahl des Gemeinderats hat jeder Bürger so viele Stimmen, wie es Sitze zu verteilen gibt. In Stuttgart können Wähler 60 Stimmen vergeben. Üblicherweise treten mehrere Parteien oder Wählervereinigungen mit je einer Liste an. 

Es gibt mehrere Möglichkeiten, seine Stimme abzugeben:

  • Listenwahl: Ein Wähler kann eine Liste ankreuzen, dann gehen alle seine Stimmen an diese Partei oder Wählervereinigung. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhält auf dieser Liste eine Stimme. Es besteht auch die Möglichkeit, Kandidaten auf der entsprechenden Liste zu streichen, wenn man sie nicht wählen möchte.
  • Panaschieren: Man kann auch Kandidatinnen und Kandidaten von unterschiedlichen Parteien oder Wählervereinigungen wählen. Das Mischen von Kandidierenden unterschiedlicher Listen bezeichnet man als Panaschieren. 
  • Kumulieren: Will man eine Kandidatin oder einen Kandidaten besonders unterstützen, kann man bis zu drei Stimmen geben. Dieses „Häufeln“ von Stimmen nennt man Kumulieren.
  • Kombination: Erlaubt ist auch, das Wahlrecht voll auszuschöpfen. Das heißt: Wähler können eine ganze Liste ankreuzen, die verbleibenden Stimmen auf Kandidaten anderer Listen aufteilen und bestimmten Kandidaten mehr als eine Stimme geben. Wer panaschiert oder häufelt, muss in jedem Fall darauf achten, dass die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wird – sonst ist sein Wahlzettel komplett ungültig.

Berechnung der Sitzverteilung

Es gilt das Sainte‐Laguë‐Verfahren, das eine Methode der proportionalen Repräsentation ist. Mit diesem Verfahren wird die Sitzverteilung berechnet und die Sitzzuteilung im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen ermittelt. Dieses Verfahren weist einige Vorteile etwa gegenüber dem Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt auf, das die großen Parteien bevorzugt.

Anders als bei der Bundestagswahl oder Landtagswahl gibt es bei den Kommunalwahlen keine Fünf‐Prozent‐Hürde, die sogenannte Sperrklausel. Damit ist es auch für kleine Parteien oder Wählervereinigungen leichter möglich, einen Sitz zu bekommen." Zitatende!

-----------------------------------------------------------------------------------

 Quelle: Landeszentrale fuer politische Bildung Baden-Wuerttemberg

https://www.kommunalwahl-bw.de/kommunalwahlen-2024

"Bei einer Kommunalwahl können wir über unsere Region entscheiden und sie aktiv mitgestalten, denn nirgends sonst ist der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger so groß wie auf der kommunalen Ebene. Unser Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg ermöglicht den Wählerinnen und Wählern eine gezielte, listenunabhängige Auswahl unter den Kandidatinnen und Kandidaten - eine Persönlichkeitswahl. 

Kommunalwahlen finden alle fünf Jahre statt. Die nächste Kommunalwahl wird 2024 sein.

Am 26. Mai 2019 war in Baden-Württemberg die letzte Kommunalwahl. Die Bürgerinnen und Bürger wählten rund 19.000 Gemeinderäte in den 1.101 Städten und Gemeinden, rund 2.200 Kreisräte in den 35 Landkreisen sowie die 80 Mitglieder der Regionalversammlung Stuttgart gewählt

 

Wer ist wählbar? Das passive Wahlrecht der Kommunalwahlen

Zum Gemeinderat sind alle Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde wählbar, die am 26. Mai 2019

  • Deutsche oder Unionsbürger sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung oder einzige Wohnung in der Gemeinde haben oder nach einem früheren Wegzug aus der Gemeinde innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückgezogen sind,
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Bei unechter Teilortswahl müssen Bewerber/innen für die einzelnen Wohnbezirke neben den bereits genannten Wählbarkeitsvoraussetzungen auch in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie sich aufstellen lassen. Die Voraussetzung des Wohnens muss sowohl zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags als auch am Wahltag erfüllt sein. Ein Umzug zwischen Nominierung und Wahltag ist ausgeschlossen. Bei mehreren Wohnungen in der Gemeinde besteht Wählbarkeit auch im Wohnbezirk der Nebenwohnung, ein wichtiger Hinweis für Bewerber/innen, die in ihrem Wohnbezirk (Teilort) keine Chance auf ein Mandat hätten, in der Kernstadt (Sitz ihrer angemeldeten Nebenwohnung) aber durchaus.

Wie kann man kandidieren? Formen der Kandidatur

(identisch für Gemeinderats-, Kreistags- und Ortschaftsratswahlen, sowie für die Regionalversammlungswahlen des Verbands Region Stuttgart)

  1. Parteien
    Parteien im Sinne des Kommunalwahlgesetz (KomWG) sind Vereinigungen, auf die das Parteiengesetz Anwendung findet.
  2. Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
    Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Gruppierungen, die sich aufgrund einer Satzung als rechtsfähiger Verein oder auch als nicht rechtsfähiger Verein organisiert haben. Es müssen Organe vorhanden sein (in der Regel Mitgliederversammlung und Vorstand), die den Verein vertreten. Der Verein muss nicht in das Vereinsregister eingetragen sein. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass die Wählervereinigung über feste Mitglieder verfügt. Dies ist z.B. entscheidend für die Wahlberechtigung bei Nominierungsversammlungen.
    Wichtig: Nach dem KomWG, § 9, Abs.3 gelten für die Nominierung von Wahlvorschlägen die gleichen Bestimmungen für Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen.
  3. Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen
    Nichtmitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen sind Vereinigungen, die ohne jede Rechtsform und Organisation in der Regel vor Kommunalwahlen in Form von sogenannten „Versammlungen wahlberechtigter Anhänger" der Vereinigung in Erscheinung treten.
  4. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen
    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Gruppierungen sind identisch aufgestellte Wahlvorschläge, die von mehreren Gruppierungen getragen werden.

Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

Für das Einreichen von Wahlvorschlägen sind Unterstützungsunterschriften erforderlich, wenn die betreffende Partei bzw. Wählervereinigung nicht bereits im Landtag oder im Gemeinderat vertreten ist. Bei Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits bisher vertreten waren, muss der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören, unterschrieben werden. Im Übrigen richtet sich die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften nach der Gemeindegröße (§ 8 Abs. 1 KomWG).

KomWG § 8 Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss
in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern von 100,
in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200.000 Einwohnern von 250
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

Aufstellung der Listen zur Kommunalwahl

Die Listen für die Gemeinderatswahlen müssen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung in freier und geheimer Wahl aufgestellt werden.

Sofern die Statute einer Partei dem nicht entgegenstehen können Kommunalwahllisten, an denen mehrere Gliederungen in einer Stadt/Gemeinde beziehungsweise in einem Kreistagswahlkreis beteiligt sind, in Gesamtmitgliederversammlungen nominiert werden. Das heißt: Die Mitgliederversammlung kann über die Kandidatenliste entscheiden. 
Dazu muss die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen werden. Die mit der Einladung verschickte Tagesordnung muss den Punkt "Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Gemeinderatswahl" enthalten.

Die Aufstellung der Liste kann

  • in Einzelplatzwahl,
  • in Gruppenwahl oder
  • in einer Mischung aus beiden Möglichkeiten gewählt werden.

Wird das Wahlverfahren nicht im jeweiligen Statut festgelegt, sollte der Vorstand einen Verfahrensvorschlag vorlegen und die Mitgliederversammlung zuerst über diesen beschließen lassen. 

Über die Wahl der Bewerber sowie über die Festlegung der Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Form und Einladung, Zahl der erschienenen Anhänger und das Abstimmungsergebnis angegeben sind; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind.

Stirbt eine Kandidatin oder ein Kandidat beziehungsweise verliert die Wählbarkeit zum Beispiel durch Wegzug, kann eine Nachrücker/in auf den letzten Platz der Liste bis zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Wahlausschuss nachgenant werden. Wahlexperten empfehlen, für jede Liste Ersatzkandidaten und Ersatzkandidatinnen gleich mit zu nominieren.

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele BewerberInnen enthalten, wie Gemeinderäte/Innen zu wählen sind. Es sollten aber auch so viele Bewerber auf den Listen stehen. Denn wählt ein Wähler die Liste, ohne etwas auf ihr zu verändern – dann wird angenommen, dass jeder Bewerber eine Stimme erhalten hat. Stehen auf einer Liste, auf der 20 Räte eigentlich zu wählen und damit 20 Stimmen zu vergeben sind, nur 10 Kandidaten, dann erhält die Liste nur zehn Stimmen.

In Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind (§ 26 GemO).

Wenn die Nominierung bereits stattgefunden hat, sind folgende Termine wichtig:

  • Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber, gleichgültig, ob in einer Mitglieder- oder Vertreter-Versammlung darf frühestens am 20. August 2018 stattfinden.
  • Die Wahl der Vertreter für eine Vertreterversammlung durfte frühestens am 20. Mai 2018 stattfinden.
  • Die Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen sind bis spätestens 28. März 2019 bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses einzureichen. 

Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 52. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind deren Namen aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, bei unechter Teilortswahl für einen Wohnbezirk, so sind die überzähligen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen.

Der Gemeinde/Kreiswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf:

  • Einhaltung der Einreichungsfrist
  • Schriftform und Unterzeichnung des Wahlvorschlags
  • Anlagen zum Wahlvorschlag (Niederschrift und eidesstattliche Versicherung zu dessen Aufstellung)
  • Organisationsform der Wählervereinigung
  • Unterstützungsvorschriften, Wahlrecht der Unterzeichnenden
  • Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerbern mit Trennung nach Wohnbezirken bei
    unechter Teilortswahl
  • Personalien, Wählbarkeit und Zustimmungserklärung der Bewerberinnen und Bewerbern
  • Eidesstattliche Versicherungen der Unionsbürgerinnen und -bürgern
  • Aufstellungsverfahren und Übereinstimmung mit dem Wahlvorschlag

In der Regel finden die jeweiligen Vorschriften Anwendung auf alle Wahlen am 26. Mai 2019: Gemeinderat, Kreistag, Ortschaftsrat, Regionalversammlung." Zitatende!

*********************************************************************

Lokalni (komunalni izbori) u BW održavaju se svakih 5 godina.

Zadnji izbori su bili održani 26.05.2019 pa se smatra da će otprilike u to vrijeme, 26.05.2024 biti održani novi komunalni izbor za grad Stuttgart i ostale gradove i komune u BW.

Liste za zadnje komunalne izbore morale su se predati do 28.03.2019 pa će za slijedeće komunalne izbore predaja lista biti oko ili točno 28.03.2024.

Prema stranici www.statistik-bw.de u Baden-Wurttembergu je na dan objave statistike živilo 126.110 Hrvata. Tom broju se moraju dodati i Hrvati koj imaju jedino Njemačko državljanstvo pa bi brojka mogla i premašiti 130.000.

Zašto su komunalni izbori za Hrvate u BW važni?

Prije svega jer su svaki izbori pa i ovi, praznik demokracije gdje se "može birati i biti biran".

Hrvati se u Stuttgartu, a i u cijelom BW skromno bave politikom. Kada pogledamo Turke, Sirijce, Grke, Talijane, svi oni učestvuju aktivno u političkom životu, a mi ne.

U političkim strankama u BW: CDU, FDP, Gruene, SDP, Piraten itd Hrvati su mizerno zastupljeni. Mi nemamo, koliko znam ni jednog zastupnika u političkim tijelim BW. Nikoga u Stadtrat-u, nikoga u Parlamentu BW, niti jednog ministra u Vladi BW!

Za razliku od nas Turci zauzimaju sva politička slobodna mjesta i stvaraju političke pozicije za buduće generacije Turaka koji će živjeti, ali i upravljati Njemačkom.

Predsjednica parlamenta BW je Turkinja. Protiv Turaka nemam osobno ništa, oboažavam Kebab, imam i poznanike Turke iz Stuttgarta. Njihov primjer sam uzeo zato jer ih smatram da su se najbolje od svih stranaca snašli u društveno-političkom životu Stutgarta i cijele pokraine BW.

Da bi se kandidirali za izbore "Komunalwahl 2024" NE trebate imati Njemačko državljanstvo, već državljanstvo jedne članice EU i trebate živjeti u mjestu ili gradu za koji se kandidirate najmanje 3 mjeseca.

Uvjeti za kandidaturu nisu preteški, treba jednostavno željeti!

Pošto sam ja bio 10 godina član CDU Stuttgart poznat mi je izborni proces.

Ako imate volju za kandidaturu javite se na vrijeme. Moramo tražiti koalicijskog partnera-Stranku na čijoj listi ćete izići na izbore!

Ako možete sa svojim sugrađanima sami sastaviti listu, također možete u kandidaturu.

Rok za predaje liste će biti ca. 28.03.2024

Ne propusti ovu priliku, jer će slijedeći izbori biti tek za 5 godina, točnije 2029.

Javite mi se na Email ili whatsapp i započet ćemo razgovor. Lp.

Dražen Katić

 


Politički pokret ZAUVIJEK VJERNI DOMOVINI

Član GLAVNOG ODBORA

Dipl.-Ing. Dražen Katić mr.sc.

 

web: www.drazenkatic.blogspot.com

email: pswag@gmx.net

Facebook: Politički pokret ZAUVIJEK VJERNI DOMOVINI

Instagram: zauvijek_vjerni_domovini

Twitter: ZVD_eV

Mobitel / Whatsapp 0049 152 193 366 39

***************************************************** 


SKICA PARLAMENTARNOG PROGRAMA Političkog Pokreta "ZAUVIJEK VJERNI DOMOVINI" za I. do X. izborne jedinice nalazi se POD LINKOM:
 

http://drazenkatic.blogspot.de/2017/06/nezavisna-lista-zauvijek-vjerni_10.html



PARLAMENTARNI PROGRAM Političkog Pokreta "ZAUVIJEK VJERNI DOMOVINI" za XI. IZBORNU JEDINICU (HRVATSKO ISELJENIŠTVO), ZA SLIJEDEĆE PARLAMENTANE IZBORE NALAZI SE POD LINKOM:


http://drazenkatic.blogspot.de/2017/07/xi-izborna-jedinica-hrvatsko.html

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vaš zastupnik za Europski parlament - Dipl.-Ing. Dražen Katić mr.sc.

Poštovane dame i gospodo, kandidat sam na izborima za EUROPSKI PARLAMENT! Par riječi o meni. Dragovoljac sam Domovinskog rata 1991-1993. B...